Auf dieser Website möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Hintergründe zu der Beanstandung bzw. Mangel anschaulich zur Verfügung stellen und Möglichkeiten aufzeigen, wie der Missstand beseitigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Auszüge aus der TRF 2021 (Technische Regeln Flüssiggas 2021) handelt und nicht alle Informationen vollumfänglich abgebildet werden können.
Liebe/r PRIMAGAS Kunde/in,
bei einer Sichtprüfung Ihres Flüssiggasbehälters im Rahmen der letzten Befüllung oder Prüfung wurde eine elektrische Einrichtung an Ihrem Flüssiggasbehälter festgestellt.
Daraus geht hervor, dass im Umkreis um die Armaturen eine elektrische
Einrichtung vorhanden ist.
Dies ist nach den gültigen
„Technischen Regeln Flüssiggas 2021“ (TRF 2021) nicht erlaubt, denn dieser
Bereich im Umkreis muss besonders geschützt werden.
Bitte lassen Sie uns eine schriftliche Bestätigung zukommen, sobald der aufgeführte Mangel behoben ist.
Gerne können Sie Ihrer Rückmeldung um aussagekräftige Fotos ergänzen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Allgemeine Informationen zum Explosions- und Brandschutz
Die Forderung nach Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind erfüllt, wenn
Mit Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes für Flüssiggastanks werden zwei Ziele verfolgt:
Das zweite Ziel wird erreicht, indem um die möglichen Gasaustrittsstellen ein ausreichend bemessener explosionsgefährdeter Bereich (Ex-Zone) festgelegt ist. Darin dürfen sich während des Befüllvorgangs keine Zündquellen befinden. Sollten sich elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen befinden oder genutzt werden, so müssen diese entsprechend der vorhandenen Zoneneinteilung mit einer entsprechenden Gerätekategorie zugelassen sein (Beispiel: Kategorie 3G = Ex-Zone 2; 2G = Ex-Zone 1).
Im Folgenden zeigen wir Ihnen die Ex-Zonen-Einteilung an den Flüssiggasbehältern:
Für die Ex-Zone 2 gelten unter anderem folgende Regelungen:
Nachbargrundstück | Verkehrsfläche |
Bauliche Maßnahmen, zum Beispiel Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände | Bauliche Maßnahmen, zum Beispiel Einschränkung der Freisetzungsausbreitung an maximal zwei Seiten durch etwa öffnungslose, mindestens einseitig verputzte Wände |
Andere, schwadendichte Abtrennungen | Andere, schwadendichte Abtrennungen |
Entsprechende vertragliche Nutzungsvereinbarungen mit den Nachbarn |
Es ist möglich, den explosionsgefährdeten Bereich durch bauliche Maßnahmen einzuschränken. Hierfür geeignete bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die in Räumen gasdicht, aber nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein müssen.
Um im Freien die natürliche Umlüftung des Flüssiggastanks zu gewährleisten, darf der explosionsgefährdete Bereich nur an einer oder zwei Seiten eingeschränkt werden. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten müssen ergänzende Lüftungsmaßnahmen (zum Beispiel technische Lüftung) umgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen im Freien sind zum Beispiel öffnungslose Wände aus nicht brennbaren Baustoffen (Blech, Faserzement, Mauerwerk etc.).
elektrische Betriebsmittel
Feste elektrische Installationen (sowie ggf. auch nicht elektrische Geräte und andere potenzielle Zündquellen gem. TRBS 2152-3) müssen den Anforderungen der festgelegten Zone entsprechen. Im Nachfolgenden beispielhafte Lösungsmöglichkeiten für solche Sonderfälle:
Flüssiggas in geschlossenen Räumen
Räume mit Flüssiggasbehältern müssen mindestens eine Tür bzw. ein Garagentor haben, die/das unmittelbar ins Freie führt und nach außen aufschlägt.
Dann nutzen Sie bitte das Formular.
Wenn ihr Mangel schon behoben ist
Gerne können Sie uns hierüber auch Bilder zur Verfügung stellen, damit wir uns einen besseren Eindruck der Situation machen können. Zum Rückmelde-Formular