Zum Inhalt springen
Wir beobachten die geplanten Änderungen des Heizungsgesetzes und halten unsere Inhalte so aktuell wie möglich. Die gesetzlichen Vorgaben zum Heizen können auch nach den bekannten Änderungen mit Flüssiggas erfüllt werden und Ihre Versorgung durch PRIMAGAS bleibt zuverlässig gesichert. Weitere Informationen finden Sie hier.
Gas-Brennwerttherme mit einem Etikett: PRIMAGAS Futuria Propan.

Heizungsgesetz

Flüssiggasheizung: Ihre langfristig sichere Energielösung

Erfahren Sie alles zum aktuellen Heizungsgesetz (GEG) für Bestandsgebäude und Neubauten.

Das Wichtigste zuerst: Es gibt kein Gasheizungsverbot!

Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ist bereits seit Langem beschlossene Sache. 

Mit herkömmlichem und biogenem Flüssiggas bietet Ihnen PRIMAGAS viele verschiedene Möglichkeiten, die gesetzlichen Bestimmungen zum Heizen zu erfüllen: Sowohl diejenigen des aktuellen Heizungsgesetzes (Gebäudeenergiegesetz; kurz GEG) als auch die, welche für das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) geplant sind, das zum 1. Juli 2026 in Kraft treten soll.

Heizungsgesetz Überblick

Das aktuelle Heizungsgesetz (GEG) im Überblick

Das derzeit gültige Heizungsgesetz von 2024 (Gebäudeenergiegesetz, GEG) zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen. Demnach müssen neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 % ihrer bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien nutzen.

Diese 65 % Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien ist für das künftige neue Heizungsgesetz (GMG) nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sollen in Bestandsgebäuden neu eingebaute Öl- und Gasheizungen ab dem Jahr 2029 mit mindestens 10 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser Anteil soll bis zum Jahr 20405 in drei Schritten auf 100 % steigen und 2045 schließlich 100 % betragen (Bio-Treppe).

Kommunale Wärmeplanung

Einfluss der kommunalen Wärmeplanung auf die Regelungen des aktuellen Heizungsgesetzes (GEG)

Die kommunale Wärmeplanung ist ein Plan zum klimaneutralen Umbau der Wärmeerzeugung und soll die Wärmeversorgung in Deutschland zukunftsfähiger und bezahlbarer gestalten. Die kommunale Wärmeplanung legt fest, wie Städte und Gemeinden in Zukunft mit Wärme versorgt werden. Ziel ist es, umweltfreundliche Lösungen zu finden und die Heizkosten langfristig bezahlbar zu halten. Zuständig für die Planung sind die Städte und Gemeinden, die dafür eine Strategie entwickeln und diese umsetzen.

Für Neubauten in Neubaugebieten und Kommunen mit einer bestehenden Wärmeplanung haben die Regelungen des Heizungsgesetzes seit dem 1. Januar 2024 Auswirkungen. Ab diesem Datum müssen 65 % der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. 

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, in denen keine Wärmeplanung vorliegt, haben die Regelungen nach Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung und spätestens ab diesen Stichtagen Auswirkungen: 

Bei Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner liegt der Stichtag beim 01. Juli 2026.  
Für Kommunen unter 100.000 Einwohner gilt der Stichtag 01. Juli 2028.

Heizungsgesetz Kommunengroeße
Heizungsgesetz GEG Kommunengroeße

Wichtig: In einigen Bundesländern gelten für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung andere Fristen:
Baden-Württemberg: Kommunen > 20.000 Einwohner bis Ende 2023
Hessen: Kommunen > 20.000 Einwohner bis November 2026
Niedersachsen: Ober- und Mittelzentren bis Dezember 2026
Schleswig-Holstein: Ober- und Mittelzentren bis Ende 2024, Unterzentren bis Ende 2027

Fazit

Die Nutzung erneuerbarer Energien ist an den Abschluss der kommunalen Wärmeplanung gebunden, die je nach Größe der Kommune und des Bundeslandes zu unterschiedlichen Stichtagen erfolgen muss. Eine einfache Lösung zur Erfüllung des GEG ist unser biogenes Flüssiggas Futuria Propan.
Ab dem Inkrafttreten des künftigen Heizungsgesetzes (GMG) soll es für die Einbindung erneuerbarer Energie zum Heizen keine Rolle mehr spielen, ob bereits eine Wärmeplanung der Kommune vorliegt oder nicht: Unabhängig davon sollen erneuerbare Energien in Bestandsgebäuden über die Bio-Treppe eingebunden werden.

Heizungsgesetz Neubau

Vorgaben für Neubauten im Neubaugebiet

Neubauten im Neubaugebiet müssen gemäß den aktuellen Vorgaben grundsätzlich eine Heizung nutzen, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die kommunale Wärmeplanung hat hier keinen Einfluss. Die Pflicht gilt für alle Neubauten, für die seit Januar 2024 der Bauantrag gestellt wurde.

Da sich die Vorgaben bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gleichen, werden diese im nachfolgenden Abschnitt gemeinsam erläutert.

Heizungsgesetz Bestandsgebäude

Vorgaben für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Das Inkrafttreten der Vorgabe zur Nutzung erneuerbarer Energien ist bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und bei Bestandsgebäuden mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft.

Vor Abschluss der Wärmeplanung greift die 65 % Regelung noch nicht.

Ab dem 1. Januar 2024 und bis zur Einführung der kommunalen Wärmeplanung dürfen weiterhin auch Heizungen mit fossilen Energiequellen neu installiert werden. Allerdings müssen sie in den kommenden Jahrzehnten mit einem bestimmten Anteil erneuerbarer Energie betrieben werden:

  • ab 2029 mit mindestens 15 % erneuerbarer Energie
  • ab 2035 mit mindestens 30 % erneuerbarer Energie
  • ab 2040 mit mindestens 60 % erneuerbarer Energie

Mit Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung müssen in Bestandsgebäuden (bei einem Heizungstausch) sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten 65 % erneuerbare Energien genutzt werden. 

Generell gilt: ab 2045 müssen 100 % erneuerbare Energien genutzt werden.

Grafik Heizungsgesetz

Überblick aktuelles Heizungsgesetz (GEG)

Die Grafik zeigt, welche Regeln seit 2024 für neue Heizungen gelten und wie die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden geplant wird. Sie erklärt, wann erneuerbare Energien genutzt werden müssen und welche Fristen für die kommunale Wärmeplanung gelten. 

Bild vergrößern
Geltungsbereich des aktuellen Heizungsgesetzes (GEG)

Download Formular:

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf: https://www.primagas.de/kundeninformation-und-datenschutz/

* Pflichtfelder

Bitte korrigieren Sie alle Fehler und senden Sie dann erneut das Formular ab. Wenn Sie Safari nutzen und bei dem Datumsfeld einen Fehler angezeigt bekommen, dann können Sie das Datum mit der Schreibweise jjjj.mm.tt eintragen oder Sie wechseln zu einem anderen Browser.

Bitte warten Sie! Wir prüfen, ob Ihre Daten auch sicher bei uns ankommen.

Fazit

In Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten dürfen bis zum Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung weiterhin fossile Heizungen installiert werden, jedoch mit steigendem Anteil erneuerbarer Energien ab 2029.
Nach Abschluss der Planung greift die 65 % Regelung für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Flüssiggasheizung

Flüssiggasheizung

Zukunftsfähige Lösungen für jeden Bedarf und Geldbeutel

Wichtig: Funktionierende Gasheizungen haben Bestandsschutz.

Für Besitzer einer funktionierenden Flüssiggasheizung besteht in den meisten Fällen trotz des aktuellen Heizungsgesetzes (GEG) kein Handlungsbedarf – Sie können wie vorher mit konventionellem Flüssiggas heizen.

Wenn Sie jedoch eine neue Heizung installieren, sind die Regelungen des Heizungsgesetzes zu beachten.

Solange für Ihre Kommune noch keine Wärmeplanung vorliegt, können Sie weiterhin eine Flüssiggasheizung mit konventionellem Flüssiggas verbauen.
Jetzt Ihre alte Heizung zu tauschen, kann aber Energiekosten sparen!

Denn, es gilt: 

Bei einem Heizungstausch nach Veröffentlichung der Wärmeplanung müssen 65 % erneuerbare Energien genutzt werden.

Bei einem Heizungstausch vor der Wärmplanung haben Sie die Möglichkeit den Einsatz erneuerbarer Energien zu staffeln:

  • ab 2029 15 % erneuerbare Energie
  • ab 2035 30 % erneuerbare Energie
  • ab 2040 60 % erneuerbare Energie

Dies ist mit unserem Futuria Propan (biogenem Flüssiggas) problemlos möglich. 

Erfüllungsoptionen Heizungsgesetz

Fazit

Mit Flüssiggas in Kombination mit Futuria Propan können Sie die Anforderungen des Heizungsgesetzes problemlos erfüllen – die heutigen ebenso wie diejenigen, die für das GMG neu geplant sind!
So müssen Sie nicht auf die bewährten Vorteile von Flüssiggas verzichten und haben mehrere Möglichkeiten, die Regelungen mit Flüssiggas zu erfüllen.

Heizungsgesetz Ausnahmen

Ausnahmen im Heizungsgesetz

Bei einigen Gebäuden, die für bestimmte Zwecke genutzt werden oder nur minimal bzw. kurzzeitig gekühlt oder beheizt werden müssen, gelten die Regelungen des Heizungsgesetzes nicht.

Die folgenden Gebäude(-typen) sind von den neuen Regelungen ausgenommen:

  • Stallgebäude und Stallheizungen (z. B. für Tieraufzucht oder Gärtnereien)
  • Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von weniger als 2 Jahren
  • Kirchen, Kapellen und Friedhöfe
  • Lagerräume wie z. B. Zelte oder Traglufthallen
  • Betriebsgebäude mit der Vorgabe, dass:
  • die Raumtemperatur dauerhaft maximal 12 °C beträgt.
  • die Räumlichkeiten weniger als 4 Monate pro Jahr geheizt werden.
  • die Räumlichkeiten weniger als 2 Monate pro Jahr gekühlt werden.

Härtefallregelung im Heizungsgesetz

Was ist die Härtefallregelung?

Unter bestimmten Umständen können Gebäudeeigentümer von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Heizungsgesetzes befreit werden – sogenannte Härtefälle. 

Wann greift die Härtefallregelung?

Die zuständige Behörde vor Ort (in der Regel das Landratsamt) prüft auf Antrag, ob im Einzelfall ein sogenannter Härtefall vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderlichen Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des jeweiligen Gebäudes stehen. Ausnahmen können auch gewährt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen des Heizungsgesetzes aufgrund von besonderen persönlichen und/oder finanziellen Umständen unzumutbar ist.

Heizung funktioniert nicht

Heizung funktioniert nicht: So geht's weiter

Ein plötzlich auftretender und nicht reparierbarer Schaden an einer Heizung wird als Heizungshavarie bezeichnet. Wenn der Defekt der Heizung festgestellt wurde, sollten Sie in Ruhe Ihre Optionen abwägen, denn Sie müssen nicht gleich handeln. 

Ihre Heizung ist bereits alt oder schon defekt? Erfahren Sie jetzt Ihre Möglichkeiten.

Bis zu 5 Jahre Übergangsfrist

Laut den Vorgaben des Heizungsgesetzes müssen Eigentümer, die von einer Heizungshavarie (einem Heizungsdefekt) betroffen sind, nicht sofort die neue 65 % Regelung erfüllen. Besitzer haben eine Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren, in denen sie ihr Gebäude weiterhin fossil beheizen dürfen – zum Beispiel mit einer Mietheizung. Erst nachdem die Übergangsfrist verstrichen ist, muss die Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden.

Übergangsmöglichkeiten:

  • Reparatur
  • Erneuerung zum Beispiel als Hybridmodell
  • 65 % Regelung mit Futuria Propan erfüllen

Übergangsfristen im Mehrfamilienhaus

Für Mehrfamilienhäuser gibt es spezielle Übergangsfristen, die abhängig von der gewählten Heizungsart sind, wie in der Grafik aufgezeigt.
Weitere Informationen rund um die Nutzung im Mehrfamilienhaus finden Sie auf unserer Wissensseite zum Thema Mehrfamilienhäuser.

Bild vergrößern
Übergangsfristen im Mehrfamilienhaus nach aktuellem Heizungsgesetz (GEG)

Übergangslösungen Heizungsgesetz

Heizen mit einer Übergangsheizung

Wenn Sie mehr Zeit benötigen, um sich zum Beispiel auf kostenintensivere und umfassendere Umbauarbeiten oder Anschaffungen vorzubereiten, können Sie während der Übergangsphase mit einer provisorischen Heizung oder mobilen Heizanlage arbeiten. Da Sie durch die Sonderregelung in der Übergangszeit weiter fossile Brennstoffe nutzen dürfen, haben Sie die freie Wahl.

Bleiben Sie bei der Gasbrennwertheizung

Sie müssen nicht auf die Vorteile einer flüssiggasbetriebenen Gasbrennwertheizung verzichten. Bauen Sie einfach ein neues Gasbrennwertgerät ein. Während der Übergangsfrist dürfen Sie weiterhin Ihren gewohnten Energieträger Flüssiggas verwenden. Nach Ablauf der Frist können Sie Ihre Heizung einfach mit biogenem Flüssiggas (Futuria Propan) betreiben, das wir Ihnen unkompliziert zur Verfügung stellen.

Flüssiggas bleibt eine zukunftssichere Lösung

Mit einer Flüssiggasheizung können Sie gesetzlichen Regelungen rund ums Heizen ganz einfach erfüllen – entweder mit einer Gas-Brennwertheizung, die mit herkömmlichem Flüssiggas und/oder Bio-Flüssiggas (Futuria Propan) betrieben wird, oder durch eine Gas-Hybridheizung mit erneuerbaren Energien. Sie profitieren von geringeren Kosten, kürzeren Wartezeiten und der Unabhängigkeit von Energienetzen.

Kontaktformular

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Kontaktdaten:

Ihre Nachricht an uns:

* Pflichtfelder

Bitte korrigieren Sie alle Fehler und senden Sie dann erneut das Formular ab. Wenn Sie Safari nutzen und bei dem Datumsfeld einen Fehler angezeigt bekommen, dann können Sie das Datum mit der Schreibweise jjjj.mm.tt eintragen oder Sie wechseln zu einem anderen Browser.

Bitte warten Sie! Wir prüfen, ob Ihre Daten auch sicher bei uns ankommen.